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Reichenbach/Dörmann: Entscheidung zum Presseauskunftsrecht lässt Journalisten im Unklaren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Klage gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Presseauskunftsrecht nicht angenommen, da im konkreten Einzelfall eine Grundrechtsverletzung nicht vorlag. Auch unabhängig davon besteht eine Ungewissheit für Journalistinnen und Journalisten mit Blick auf Auskunftsansprüche auf Bundesebene fort.

"Die Unsicherheit für Medienvertreterinnen und -vertreter gegenüber Bundesbehörden ergibt sich daraus, dass Auskunftsersuchen zum Beispiel gegenüber Bundesministerien laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Frühjahr 2013 nicht auf Landespressegesetze gestützt werden können. Vielmehr könnten sich die Medien in Ermangelung einer bundesgesetzlichen Regelung lediglich auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als verfassungsrechtliche Minimalanforderung berufen. Dies wird nach Ansicht der SPD-Bundestagsfraktion dem besonderen demokratiestützenden Auftrag der Medien nicht gerecht.

Das BVerfG hat – anders als das BVerwG – darauf verwiesen, dass der grundgesetzliche Auskunftsanspruch eben nicht lediglich einen Minimalanspruch darstellt. So seien Grundrechte dennoch nicht verletzt, solange ein Auskunftsanspruch eingeräumt werde, der nicht hinter dem der Landespressegesetze zurückbleibe.

Dennoch besteht der Bedarf für einen entsprechenden Auskunftsanspruch auf Bundesebene, solange die Rechtslage der Rechtsprechung des BVerwG entspricht. Denn die Journalistinnen und Journalisten sind nach wie vor auf die jeweilige Auslegung des Art. 5 GG durch die Fachgerichte angewiesen, ohne dass es eine einfachgesetzliche, klare und rechtssichere Konkretisierung auf Bundesebene gibt. Die SPD-Bundestagsfraktion wirbt in der Koalition für eine entsprechende Absicherung.“