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BGH legt dem EuGH Fragen zur „Speicherung von dynamischen IP-Adressen“ vor

Bejaht der EuGH, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, könnte dies eine weitere Absage an die Zulässigkeit von Vorratsdatenspeicherung bedeuten. Diskussion zeigt, wie wichtig die Verabschiedung einer starken europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und damit dem Datenschutzrecht unterfallen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, ist zu begrüßen. Sollte der EuGH in der Linie des im April 2014 gefällten Urteils zur Vorratsdatenspeicherung bleiben und die Frage des Personenbezuges von IP-Adressen bejahen, könnte dies eine weitere Absage an die Zulässigkeit der sogenannten Vorratsdatenspeicherung bedeuten. Dann müsste nämlich die bei Diensteanbietern verbreitete Speicherpraxis von IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus nochmal neu unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. 

Der EuGH wird sich mit zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie auseinandersetzen müssen. Zum Einen, ob eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für sich ein personenbezogenes Datum ist, auch dann wenn lediglich ein Dritter - im vorliegenden Fall der Zugangsanbieter - über die zur Identifizierung der Person erforderlichen Zusatzdaten verfügt. Zum Zweiten geht es um die Frage, ob die entsprechende nationale Vorschrift im Telemediengesetz, die eine Speicherung ohne Einverständnis des Nutzers verbietet, europäischem Datenschutzrecht widerspricht, wonach eine Speicherung bei „berechtigtem Interesse“ erlaubt ist, sofern nicht Grundrechte des Betroffenen entgegenstehen. 

Die Diskussion zeigt einmal mehr, wie wichtig die Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist, um eine einheitliche Auslegung grundlegender Fragen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu gewährleisten.“